AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der trafomodern Transformatorengesellschaft m.b.H., Industriestraße II/11, A-7053 Hornstein, nachstehend TM genannt

1. Vertragsabschluss und Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden Angebotes und eines jeden Vertrages, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Etwaige anders lautende Bedingungen des Käufers sind unwirksam.
1.2. Diese vorliegenden allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) sind auf dem Stand vom unten angedruckten Datum. Gültigkeit hat jedoch stets diejenige Version, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätgung bestanden hat und auf der TM-Homepage (www.trafomodern.com) veröffentlich war.
1.3. Allfällige mündlich getroffene Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch TM.
1.4. Angebote von TM sind freibleibend, sofern nicht anders vereinbart. Ein Vertrag kommt erst nach Erstellung einer Auftragsbestätigung seitens TM zustande.
1.5. TM behält sich ausdrücklich vor, Abweichungen in der technischen oder optischen Ausführung oder in technischen oder optischen Details vorzunehmen, ohne den Käufer vorab zu informieren, so weit die Abweichungen nicht die technisch relevanten Eigenschaften der TM-Produkte verändern.

2. Preise

2.1. Die Preise von TM setzen sich aus einem Produktpreis (= Basispreis) und einem zusätzlich verrechneten Materialpreiszuschlag (= Kupferzuschlag) zusammen.
In den Angeboten, den Preislisten und sämtlichen Schriftstücken von TM wird stets der Produktpreis angegeben. Der zusätzlich verrechnete Materialpreiszuschlag hängt vom Kupfergewicht des jeweiligen Produktes ab und errechnet sich wie folgt: Bis zu einem Kupferpreis von 1,53 €/kg wird kein Materialpreiszuschlag verrechnet. Überschreitet der Kupferbarrenpreis die Marke von 1,53 €/kg, berechnet TM einen Materialzuschlag entsprechend dem Durchschnitt der Vormonats-Notierung (Wieland-Notierung). Das Kupfergewicht (Cu-Zahl) wird von TM in Katalogen, Preislisten und im Internet sowie auf Angeboten bekannt gegeben. Die jeweils gültige Kupfernotierung (Wieland-Notierung) wird von TM im Internet angegeben. Als Stichtag für die Festsetzung des Materialpreiszuschlags gilt das Datum der Bestellung.

Materialpreiszuschlag = (Vormonatsdurchschnitts der Wieland-Notierung in € / kg – 1,53€ /kg)*Cu-Zahl

2.2. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die vereinbarten Produktpreise Festpreise, der Materialpreiszuschlag (=Kupferzuschlag) schwankt monatlich.
2.3. Sofern nicht anders angeboten, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager (Incoterms 2000: EXW) von TM in Hornstein einschließlich Verpackung und Verladung, aber ausschließlich Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
2.4. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich TM eine entsprechende Preisänderung vor.
2.5. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Ändern sich nach Vertragsabschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist TM im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Diese Abgaben u. Fremdkosten können z. B. ein aktualisierter Kollektivvertrag oder andere zur Leistungserbringung notwendige Kosten wie Material, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. sein.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind Rechnungen von TM innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig.
3.2. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass TM am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Eine Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn eine wirksame Aufrechnungserklärung vorliegt, d. h. wenn Forderung und Gegenforderung gültig, gleichartig und im Aufrechnungszeitpunkt fällig sind. Ferner darf kein besonderes Aufrechnungsverbot bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, wenn die angebotene Leistung in Quantität oder Qualität nicht dem Vertrag entspricht oder er nach Ablieferung einer mangelhaften Sache die Verbesserung fordert.
3.3 Skontoregelungen müssen mit TM separat und ausdrücklich schriftlich vereinbart werden und sind auf der Rechnung von TM angedruckt. Abweichende Regelungen als die auf der Rechnung von TM angedruckte (wie zum Beispiel mündliche Vereinbarungen) haben keine Gültigkeit. Die Skontofrist wird in Kalendertagen (nicht in Arbeitstagen!) angegeben. Maßgeblich für den Beginn der Laufzeit der Skontofrist ist ausschließlich das Rechnungsdatum von TM. Um vom Skontoabzug Gebrauch zu machen, ist die Rechnung ausschließlich durch Überweisung so zu begleichen, dass TM am Tag des Ablaufs der Skontofrist über den Betrag verfügen kann. Bei Begleichung von Rechnungen auf andere Weise als durch Überweisung (Bar oder Scheck) entfällt der Skontoanspruch automatisch.
3.4. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann TM unbeschadet sonstiger Rechte
3.4.1. die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben,
3.4.2. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen. Dem Käufer werden ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 352 UGB) verrechnet. TM ist auch berechtigt, außer den gesetzlichen Zinsen den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und TM erwachsener Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
3.5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist TM berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware abzuholen. TM kann außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall ist der Käufer zur neuerlichen Übernahme der Ware erst nach Erhalt des gesamten Kaufpreises samt Verzugszinsen und sonstigen dadurch TM aufgelaufenen Kosten berechtigt.

4. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und Termine

4.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung von TM und gilt nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers (z. B. Beistellungen von Material, etc.).
4.2. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch TM verschuldet.
4.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen TM, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Höhere Gewalt inkludiert währungs-, handels-, politische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von TM nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenschäden, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die TM nicht verschuldet hat, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es aber unerheblich, ob diese Umstände bei TM oder einem Vorlieferanten eintreten.
Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für TM unzumutbar, so kann TM den Rücktritt vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist erklären.
4.4. TM ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. Vorlieferungen werden durch den Käufer in zumutbarem Rahmen akzeptiert.
4.5. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von TM nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4.6. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug und geht die Ware nach Bereitstellung durch Zufall unter, so wird TM von seiner Leistungspflicht frei, behält jedoch den Anspruch auf die Gegenleistung. Weiters wird ab Eintritt des Annahmeverzugs die von TM gegenüber der Sache geschuldete Sorgfalt gemindert, so dass TM danach nur noch für grobe Fahrlässigkeit haftet. Als Folge des Gläubigerverzugs hat TM das Recht zur Hinterlegung auf Kosten des Käufers (10,00 € pro angefangenen Kalendertag), die schuldbefreiend wirkt. Bei Annahmeverzug kann TM die fortgesetzte Leistungsbereitschaft ablehnen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Tag ab Bereitstellung bis zum Ablauf der Nachfrist als vereinbart. Die maximale Konventionalstrafe beträgt 20 % des Rechnungsbetrages.

5. Teillieferung, fortlaufende Auslieferung und Gefahrenübergang

5.1. TM liefert grundsätzlich ab Werk (Incoterms 2000: EXW). Sollte eine abweichende Regelung vereinbart worden sein, bestimmt TM den Versandweg und –mittel, sowie Spediteur und Frachtführer.
5.2. Wird ohne Verschulden von TM der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist TM berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5.3. Nutzung und Gefahr gehen mit der Bereitstellung der Ware am Werk bzw. dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Abrechnungsart (wie z. B. franko, DIF, CPT, DDP, u.ä.). Die in Incoterms 2000 beschriebenen Regelungen gelten diesbezüglich nicht, auch wenn Sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch TM durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

6. Rücknahme von Ware

6.1. Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, dass TM einmal von TM erworbene Ware zurücknimmt. Insbesondere ist dies bei kundenspezifischer Ware ausgeschlossen.
6.2. Stimmt TM einer Rücknahme der Ware aus Kulanz ausnahmsweise zu (z.B. bei Standardprodukten, die TM anderweitig verwerten kann), so erstattet TM dem Käufer 80% des Warenwertes zurück, und behält 20% des Warenwertes, mindestens jedoch 20,00 €, als Manipulationsgebühr ein. Die Ware ist in diesem Falle neuwertig, ungebraucht und in der Orginalverpackung an TM, für TM kostenfrei, zurückzuliefern.

7. Eigentumsvorbehalt

TM behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an TM zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern und auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer TM die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von TM hinzuweisen und TM unverzüglich zu verständigen.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

8.1. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Es gilt ausschließlich der Vertragstext in Angeboten und Auftragsbestätigungen.
8.2. TM ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht und dessen Ursache in einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung besteht, zu beheben.
8.2.1. Mängel an der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Werden die aufgetretenen Mängel nicht unverzüglich schriftlich angezeigt, so entfallen die Gewährleistungsansprüche.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat folgende Informationen zu enthalten, damit TM die korrekte Bearbeitung der Mängelanzeige sicherstellen kann:
• Kommissionsnummer der Lieferung
• Aufgetretener Mangel und Datum und Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels
• Vorschlag oder Wunsch des Kunden, wie mit der Mängelrüge weiter zu verfahren ist.
• Aussagekräftige Fotos vom Mangel oder des Schadens
• Weitere relevante und aussagekräftige Fakten zum Mangel / Schaden
8.2.2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge hat TM das Recht, nach eigener Wahl entweder die beanstandete Ware zu verbessern oder gegen eine mangelfreie Ware auszutauschen. Wenn die Verbesserung unmöglich ist oder TM mit der Verbesserung/Austausch in Verzug gerät und auch nicht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vornimmt, kann der Käufer Preisminderung oder – wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist – Wandlung (Aufhebung des Vertrages) fordern. Das Recht auf Wandlung steht dem Käufer aber nur zu, wenn bei Vorliegen eines nicht bloß geringfügigen Mangels TM nicht innerhalb angemessener Frist verbessert bzw die Ware austauscht.
8.2.3. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leistet TM in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
8.3. Wenn der Mangel innerhalb von drei Monaten nach Übergabe der Ware hervorkommt, hat TM die mangelfreie Übergabe der Sache zu beweisen. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten, hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind oder sonst wie weiterverarbeitet worden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5.3. dieser AGB. Ansprüche nach §933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in diesem Punkt genannten Frist.
8.5. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte, nicht ohnehin noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Teile werden Eigentum von TM. Wird eine Ware von TM auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von TM nur auf bedienungsmäßige Ausführung.
8.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, deren Ursache in nicht von TM, sondern vom Käufer oder Dritten bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von TM angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien etc. liegt; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. TM haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt TM keine Gewähr.
8.7. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von TM der Käufer selbst oder ein nicht von TM ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt
8.8. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Schadenersatz, Haftung und Produkthaftung

9.1. TM haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern TM Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. Sofern gesetzliche Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang bei sonstigem Anspruchsverzicht gerichtlich geltend zu machen.
9.2. Es gilt das österreichische Produkthaftungsgesetz.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

10.1. Wird eine Ware von TM auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so hat der Käufer TM bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
10.2. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von TM und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.
10.3. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen, Zeichnungen und Entwürfe sowie seitens TM beigestellte Musterstücke, Modelle und Klischees und sonstige Behelfe bleiben das geistige Eigentum von TM und dürfen ohne schriftliche Genehmigung von TM nicht verwendet werden; sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind TM unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Die Bestellung und alle darauf bezüglichen Angaben, Unterlagen usw. sind Geschäftsgeheimnisse von TM und müssen vertraulich behandelt werden. Auf Verlangen von TM sind sämtliche dieser Unterlagen sowie auch Kopien von solchen Unterlagen und Daten TM herauszugeben bzw. zu vernichten und auch von jeglicher Hardware zu löschen.

11. Datenverarbeitung und Datenschutz

11.1. TM ist berechtigt, personenbezogene Daten von ihren (potenziellen) Geschäftspartnern unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
11.2. TM verpflichtet sich zur Geheimhaltung des aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
11.3. Die Verarbeitung von Daten kann jederzeit schriftlich bei trafomodern Transformatorengesellschaft m.b.H., telefonisch unter +43 (0) 2689 27 44 oder per E-Mail an info@trafomodern.com ohne Angaben von Gründen widerrufen werden, allerdings beschränkt auf diejenigen Daten, die nicht für das (Vor-)Vertragsverhältnis benötigt werden. Der Widerruf bewirkt die sofortige Einstellung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Der Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Eintreffen des Widerrufs.

12. Allgemeines

12.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
12.2. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren Signatur. Diesem Formerfordernis entspricht auch ein Fax. E-mails entsprechen diesem Formerfordernis nur dann, wenn es darüber nicht nur ein e-mail gibt, sondern das Zustandekommen von Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. durch gegenseitigen e-mail-Verkehr dokumentiert ist.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1. Soweit nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort das Werk TM in Hornstein. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz von TM (derzeit also A-7000 Eisenstadt) ausschließlich zuständig.
13.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Als Vertragssprache wird die im Schriftverkehr angewendete Sprache vereinbart, im Zweifel gilt deutsch als Vertragssprache.

 

Marken:

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ist geschützte Marke der trafomodern Transformatorenges. m.b.H.

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